Impressum
Wer Anbieter danach benotet, ob ihre Angaben nachprüfbar sind, legt die eigenen zuerst hin. An zwei Stellen können wir das noch nicht.
Was an dieser Stelle stehen muss
§ 5 DDG verlangt vom Diensteanbieter einen festen Satz an Angaben. Dazu zählen der Name, die Anschrift des Sitzes, ein schneller elektronischer Kontaktweg sowie Registergericht und Registernummer, sofern eine Eintragung besteht.
Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote kommt § 18 Abs. 2 MStV hinzu. Verlangt wird dort eine benannte natürliche Person, die für den Inhalt geradesteht und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein Angebot aus Testberichten und Noten fällt darunter.
Warum die Felder heute leer sind
Die betreibende Gesellschaft ist noch nicht eingetragen. Die verantwortliche Person ist noch nicht bestimmt. Beides ist offen, und deshalb steht hier weder eine Firma noch ein Name.
Die Alternative wäre, sich beides auszudenken. Ein Pflichtimpressum ist aber kein Gestaltungselement, sondern eine öffentliche Auskunft für den Leser und für jede Stelle, die etwas beanstanden will. Wer dort eine Person nennt, die es nicht gibt, gibt eine falsche Information ab. Das ist keine Formalie, die man später still korrigiert.
Nach unserem eigenen Maßstab wäre so etwas ein Abzug. Ein Anbieter, der Angaben behauptet, die niemand nachschlagen kann, verliert im Prüfverfahren Punkte. Für die eigene Seite gilt dieselbe Regel.
Was nachgetragen wird
Sobald die Eintragung vorliegt, erscheinen hier: Firma und Rechtsform, die Anschrift des Sitzes, das Registergericht mit Registernummer, die vertretungsberechtigte Person und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls eine erteilt wird.
Getrennt davon wird die inhaltlich verantwortliche Person mit Namen und ladungsfähiger Anschrift genannt. Beide Blöcke erscheinen zusammen und nicht in Raten.
Beanstandungen
Ein fester Weg für Beschwerden zu einem Testbericht gehört zu den Anbieterangaben und wird mit ihnen veröffentlicht. Auf ein Formular, hinter dem niemand sitzt, verweisen wir vorher nicht.
Bis dahin bleibt die Nachprüfbarkeit an der Rechnung hängen. Jede Note entsteht aus offengelegten Kriterien, und wer sie für falsch hält, kann sie im Prüfverfahren Schritt für Schritt nachrechnen.